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BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09 (EU) |
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Verfahrensgang
- BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09 (EU)
- BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 128/09
- BPatG, 01.02.2011 - 5 Ni 109/09
- BGH, 22.10.2013 - X ZR 103/10
- BGH, 25.02.2014 - X ZR 103/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89
Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung …
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 -Spleißkammer; Beschl. v. 14. September 2004 -X ZB 25/02, GRUR 2005, 316 -Fußbodenbelag).Die sich hieraus ergebende Kombination muss allerdings in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (Beschl. v. 23. Januar 1990 -X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 -Spleißkammer [insoweit nicht in BGHZ]; Beschl. v. 11. September 2001 -X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 -Drehmomentübertragungseinrichtung; Urt. v.
- BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00
Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination …
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
Die sich hieraus ergebende Kombination muss allerdings in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (Beschl. v. 23. Januar 1990 -X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 -Spleißkammer [insoweit nicht in BGHZ]; Beschl. v. 11. September 2001 -X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 -Drehmomentübertragungseinrichtung; Urt. v. - BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
Sammelhefter II
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
16. Oktober 2007 -X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 31 -Sammelhefter II).
- BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02
Schussfädentransport
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
Hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche 2 -13 ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt -abgesehen von der Einbeziehung in ihnen enthaltener Merkmale in den hilfsweise verteidigten Fassungen -weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH Urteil vom 12. Dezember 2006 -X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 -Schussfädentransport). - BGH, 07.12.1999 - X ZR 40/95
Patentfähigkeit eines Waschmittels
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
7. Dezember 1999 -X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 -Inkrustierungsinhibitoren). - BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88
Beschränkung des Patentanspruchs
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in den Anmeldeunterlagen als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 -Crackkatalysator I; Beschl. v. - BGH, 15.11.2005 - X ZR 17/02
Koksofentür
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
16. September 2008 -X -ZR 49/04, Rn. 20, abrufbar im Internet unter www.juris.de mit Hinweis auf Urt. v. 15. November 2005 -X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 -Koksofentür). - BGH, 14.09.2004 - X ZB 25/02
Fußbodenbelag
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 -Spleißkammer; Beschl. v. 14. September 2004 -X ZB 25/02, GRUR 2005, 316 -Fußbodenbelag). - BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88
Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch
Auszug aus BPatG, 12.05.2010 - 5 Ni 109/09
30. Oktober 1990 -X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 -Bodenwalze; Urt. v.